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   BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87   

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BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87 (https://dejure.org/1989,2357)
BAG, Entscheidung vom 08.06.1989 - 8 AZR 641/87 (https://dejure.org/1989,2357)
BAG, Entscheidung vom 08. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 (https://dejure.org/1989,2357)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mutterschaftsurlaub - Mutterschaftsgeld - Jahressonderleistung - Urlaubsgeld - Arbeitsentgelt

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 08.10.1986 - 5 AZR 582/85

    Auslegung der §§ 2, 2 und 5 des Tarifvertrages über betriebliche Sonderzahlungen

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat entschieden, dass eine jährliche tarifvertragliche Sonderzahlung zwar wegen der Fehlzeiten in der Mutterschutzfrist nicht anteilig gekürzt werden dürfe, dass dagegen aber tarifvertragliche Regelungen zulässig seien, die zu einer Kürzung durch Zeiten des Mutterschaftsurlaubs (nunmehr Erziehungsurlaub) führen (Urteil vom 8. Oktober 1986 - 5 AZR 582/85 - AP Nr. 7 zu § 8 a MuSchG 1968).

    Wenn danach aber der Arbeitgeber von finanziellen Verpflichtungen während des Mutterschaftsurlaubs freigestellt werden sollte, dann sind hiermit tarifvertragliche Regelungen vereinbar, die zur Verringerung einer Jahressonderleistung durch Zeiten des Mutterschaftsurlaubs führen (vgl. BAG Urteil vom 8. Oktober 1986 - 5 AZR 582/85 -, a.a.O., unter II 2 der Gründe).

    Zwar hat der Fünfte Senat in der Entscheidung vom 8. Oktober 1986 (a.a.O.) ausgeführt, dass eine Verringerung der tariflichen Leistung durch Zeiten des Mutterschaftsurlaubs unzulässig ist, wenn die Leistung nicht ganz oder teilweise Entgeltcharakter hat, sondern die Betriebstreue belohnen soll, die durch den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses während des Mutterschaftsurlaubs nicht berührt wird.

  • BAG, 09.06.1988 - 8 AZR 55/86
    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Dieser Rechtsprechung hat sich der erkennende Senat bereits in der Entscheidung vom 9. Juni 1988 (- 8 AZR 55/86 -, ZTR 1989, 154) angeschlossen.

    Der erkennende Senat hat auch bereits entschieden, dass das tarifliche Urlaubsgeld eine zusätzliche Leistung ist, die zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt hinzutritt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1988 - 8 AZR 55/86 -, a.a.O., unter 4 der Gründe).

  • BAG, 12.09.1984 - 4 AZR 336/82

    Tarifauslegung - Bargeldlose Gehaltszahlung

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Entgegen der Meinung der Revision ist dem für die Tarifauslegung in erster Linie maßgeblichen Tarifwortlaut (BAGE 46, 308 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) nicht zu entnehmen, dass die in § 30 a MTV Nr. 12 Bodenpersonal geregelte Zahlung eines Zuschlags zum Urlaubsgeld allein an das Bestehen des Arbeitsverhältnisses anknüpft.
  • BAG, 08.11.1978 - 5 AZR 358/77

    "Jahresleistung" und Teilanspruch

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Es kann dahinstehen, ob dieser Unterscheidung zu folgen ist, denn entgegen der Ansicht der Revision hat der tarifliche Zuschuß zum Urlaubsgeld nach § 30 a MTV Nr. 12 Bodenpersonal keinen Gratifikationscharakter i. S. dieser Rechtsprechung (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - und vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 93 und 100 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG Urteil vom 27. Juli 1983 - 5 AZR 466/81 - BAGE 44, 80 = AP Nr. 116 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 15.03.1973 - 5 AZR 525/72

    Gratifikationen und Rückgewährklauseln

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Es fehlt auch an einem Rückzahlungsvorbehalt (vgl. BAG Urteil vom 15. März 1973 - 5 AZR 525/72 - BAGE 25, 102 = AP Nr. 78 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 30.07.1986 - 8 AZR 241/83

    Zusatzurlaub für Schwerbehinderte - Zusätzliches Urlaubsgeld

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    So hat der Senat entschieden (BAGE 52, 301, 304 = AP Nr. 7 zu § 44 SchwbG , unter 2 der Gründe), dass es einer ausdrücklichen Regelung bedarf, um für den dem Schwerbehinderten zusätzlich zu gewährenden Urlaub einen Anspruch auf Zahlung eines tariflichen Urlaubsgeldes zu begründen.
  • BAG, 18.01.1978 - 5 AZR 685/77

    Anspruch auf tarifliche Jahreszahlung bei ganzjähriger Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Es kann dahinstehen, ob dieser Unterscheidung zu folgen ist, denn entgegen der Ansicht der Revision hat der tarifliche Zuschuß zum Urlaubsgeld nach § 30 a MTV Nr. 12 Bodenpersonal keinen Gratifikationscharakter i. S. dieser Rechtsprechung (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - und vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 93 und 100 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG Urteil vom 27. Juli 1983 - 5 AZR 466/81 - BAGE 44, 80 = AP Nr. 116 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 27.07.1983 - 5 AZR 466/81

    Lohnfortzahlunmg im Krankheitsfall - Mutterschutz

    Auszug aus BAG, 08.06.1989 - 8 AZR 641/87
    Es kann dahinstehen, ob dieser Unterscheidung zu folgen ist, denn entgegen der Ansicht der Revision hat der tarifliche Zuschuß zum Urlaubsgeld nach § 30 a MTV Nr. 12 Bodenpersonal keinen Gratifikationscharakter i. S. dieser Rechtsprechung (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1978 - 5 AZR 685/77 - und vom 8. November 1978 - 5 AZR 358/77 - AP Nr. 93 und 100 zu § 611 BGB Gratifikation und BAG Urteil vom 27. Juli 1983 - 5 AZR 466/81 - BAGE 44, 80 = AP Nr. 116 zu § 611 BGB Gratifikation).
  • BAG, 28.07.1992 - 9 AZR 340/91

    Kürzung des Erholungsurlaubs nach Ablauf des Erziehungsurlaubs

    Insoweit fehlt es zum einen an einer ausdrücklichen, den Erziehungsurlauber begünstigenden Regelung (BAGE 52, 301, 304 = AP Nr. 7 zu § 44 SchwbG; BAG Urteil vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - EzA § 17 BErzGG Nr. 3).
  • BAG, 31.05.1989 - 7 AZR 574/88

    Betriebsversammlung: Teilnahmerecht während des Erziehungsurlaubs

    Zwar ruht das Arbeitsverhältnis während des Erziehungsurlaubs; dieses Ruhen betrifft jedoch lediglich die beiderseitigen Hauptpflichten (vgl. zum früheren Mutterschaftsurlaub z.B. BAG Urteile vom 13. Oktober 1982, BAGE 40, 214, 218 = AP Nr. 113 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 b, cc der Gründe und vom 3. Juni 1987 - 5 AZR 153/86 - nicht veröffentlicht, zu I 1 der Gründe; zum Erziehungsurlaub BAG Urteile vom 22. Juni 1988 - 5 AZR 526/87 - EzA § 16 BErzGG Nr. 1, vom 10. Mai 1989 - 6 AZR 660/87 - zur Veröffentlichung bestimmt, und vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - nicht veröffentlicht, zu I 2 der Gründe).
  • BAG, 15.02.1994 - 3 AZR 708/93

    Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

    Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Kürzung von Urlaubsgeld (BAG Urteil vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - EzA § 17 BErzGG Nr. 3) und zur Kürzung von Gratifikationen und Sonderzahlungen (BAG Urteil vom 8. Oktober 1986 - 5 AZR 582/85 - AP Nr. 7 zu § 8a MuSchG 1968; BAGE 66, 169 = AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation; BAG Urteil vom 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 -, zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).
  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 704/92

    Tarifliche Sonderzahlung anlässlich eines Erziehungsurlaubs - Ruhen des

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - EzA § 17 BErzGG Nr. 3 im Anschluß an das Urteil vom 8. Oktober 1986 - 5 AZR 582/85 - AP Nr. 7 zu § 8 a MuSchG 1968) und des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 66, 169 = AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation) zur Kürzung von Sonderzahlungen für Zeiten des Erziehungsurlaubs bzw. des früheren Mutterschaftsurlaubs.
  • LAG Hessen, 23.04.1990 - 11 Sa 1004/88

    Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Erziehungsurlaubes auf Grund

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  • BAG, 14.12.1993 - 10 AZR 644/92

    Kürzung einer tariflichen Jahressonderzahlung wegen der Inanspruchnahme von

    Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Achten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 8. Juni 1989 - 8 AZR 641/87 - EzA § 17 BErzGG Nr. 3 im Anschluß an das Urteil vom 8. Oktober 1986 - 5 AZR 582/85 - AP Nr. 7 zu § 8 a MuSchG 1968) und des Sechsten Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAGE 66, 169 = AP Nr. 135 zu § 611 BGB Gratifikation) zur Kürzung von Sonderzahlungen für Zeiten des Erziehungsurlaubs bzw. des früheren Mutterschaftsurlaubs.
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